Erfolgsmeldung – das Hineintragen des Schweines in das Festzelt in Holzhausen ist untersagt!!!!

Diese Meldung ist so brandheiß dass wir Sie Ihnen unbedingt weiterleiten müssen – wir haben es tatsächlich geschafft, das Hineintragen des Schweines in das Festzelt in Holzhausen ist behördlich untersagt!!!!
Wir können aufatmen, wieder einmal hat sich bestätigt wozu geballte Kraft von TierschützerInnen fähig ist! Herzlichsten Dank für all Ihre Briefe, die zuständigen Stellen in der Causa müssen restlos überfordert und einige Damen und Herren ganz sicher schwer entnervt und urlaubsfällig sein!!!

Jedes Ihrer Schreiben war ein Baustein, der diesen Erfolg erst möglich machte!!!
Seit wir im letzten Jahr das erste Mal von der Verlosung erfuhren, hat uns dieses so unselige ‚Brauchtum‘ belastet, und nun ist die Geschichte sprichwörtlich wirklich zur Geschiche geworden, gereiht in die Annalen der Vergangenheit; ein riesiger Stein fällt uns vom Herzen!

Die erlösenden Zeilen des Veterinäramtes:

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Hr. Putzgruber,

aufgrund Ihres Hinweises haben wir Kontakt mit dem Veranstalter aufgenommen und die "Schweineverlosung" in der beschriebenen Form untersagt. Inzwischen haben wir auch die schriftliche Bestätigung des Veranstalters erhalten, dass kein lebendes Schwein in das Festzelt gebracht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Popp

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Pfingsten 2010, kurz vor 23 Uhr Nachts; 
das arme Tier wird in das Zelt getragen                                 hinten die Musikkapelle vorne eine johlende Masse

Die großartige Tierechts-Anwältin Dr. Felicitas von Rönnebeck hatte jenes Schreiben aufgesetzt, welches letztendlich wohl einen großen Teil zur Untersagung beigetragen hat und wir es Ihnen deswegen nicht vorenthalten möchten (in komprimierter Form, Anm.) – herzlichsten Dank dafür von der großen RespekTiere-Gemeinde!!!
 

Pfingstfest Holzhausen vom 11.06. bis 19.06.2011
Sauverlosung am 19.06.2011 um 22.00 Uhr
 Sehr geehrter Herr Dr. Popp, wie ich der Presse entnehmen musste, ist anlässlich des Pfingstfestes in Holzhausen, Gemeinde Teisendorf, am 19.06.2011 gegen 22.00 Uhr eine „Sauverlosung“ geplant. Dieses Vorhaben verstößt gegen § 1 S. 2 TierSchG und ist daher unter Androhung von Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung zu untersagen, was hiermit ausdrücklich
b e a n t r a g t
wird.
Begründung:
Gem. § 1 S. 2 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Verbunden mit Art. 20 a GG haben die geschützten Rechtsgüter „Leben“, „Wohlbefinden“ und „Unversehrtheit“ als Abwägungsfaktoren gegenüber konkurrierenden, etwa wirtschaftlichen Interessen, an Gewicht gewonnen. Dies hat zur Folge, dass belastende Nutzungs- und Umgangsformen mit Tieren äußerst kritisch zu bewerten sind und im Zweifel eine Auslegung zugunsten des Schutzes des Tieres zu erfolgen hat.
Dabei ist nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es sich bei § 1 Satz 2 TierSchG nicht um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um ein unmittelbar geltendes Verbot handelt, wonach es rechtswidrig ist einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen.
 
1.     Leiden
Unter Leiden sind „alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasste Beeinträchtigungen im Wohlbefinden“ zu verstehen (vgl. u.a. BGH NJW 1987, S. 1833f.). Dafür reicht bereits eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens aus (so etwa VGH Mannheim NuR 1994, 487f.).
Leiden umfasst somit auch die Empfindung von Angst (vgl. etwa OLG Frankfurt/M NJW 1992, 1639) wobei Ausdrucksmittel der Angst u.a. Zittern, stark erhöhte Herzfrequenz, weites Öffnen der Augen ist.
Dass das Schwein, das am 19.06. abends in einem nur körpergroßen Käfig auf den Schultern der Männer in das Festzelt getragen werden soll erheblichen Stress und Angst empfindet angesichts der vielen Menschen, des Lärms und der zahlreichen Hände, die nach dem Tier greifen, muss sicherlich nicht ausführlicher dargestellt werden.
Dem Tier durch diese Behandlung erhebliche Leiden zuzufügen verstößt vehement gegen § 1 Satz 2 TierSchG.
 
 
 2.     Kein vernünftiger Grund
Darüber hinaus besteht für diese geplante „Sauverlosung“ keinerlei vernünftiger Grund iSv. § 1 TierSchG. Als vernünftiger Grund könnte allenfalls das Erhaltungsinteresse des Menschen dienen (BT-Drucksache 6/2559).
Die Sauverlosung dient einzig und allein der Belustigung der anwesenden Festgäste sowie der Steigerung des Bierumsatzes.
Damit ist ein vernünftiger Grund nicht gegeben und das Zufügen der Leiden somit rechtswidrig.
 
3.     Behördliche Genehmigung
Sollte für die „Sauverlosung“ bereits eine behördliche Genehmigung vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen, was hiermit ausdrücklich
b e a n t r a g t
wird.
Eine behördliche Genehmigung könnte nur dann als Rechtfertigung dienen, wenn es sich um die abschließenden Gründe Schächten, bestimmte Teilamputationen oder Tierversuche handelt. Keiner dieser Gründe ist vorliegend gegeben.
Sie werden daher dringend gebeten dahingehend tätig zu werden, die rein der Belustigung der Festgäste dienenden „Sauverlosung“ zu unterbinden.‘


33Bilder wie dieses aufgenommen von uns im letzten Jahr gehören endgültig der Vergangenheit an; sprichwörtlich über dem Kopf des Tieres hinweg feuchtfröhliche Bierzelt-Laune, fürchterlicher Lärm, tosende Musik…
ein Los gewinnt: ein todängstliches Leben…
Auch das Marktamt Teisendorf hat inzwischen Stellung bezogen; nach der Untersagung durch den Tierarzt ist man nun der Meinung man hätte – entgegen jahrelanger Gepflogenheiten – heuer gar nicht die Absicht gehabt das Schwein in das Zelt zu tragen;
 wie dem auch sei, jedenfalls ist der Akt ein für alle mal Geschichte, auch in aller Zukunft will man davon absehen!!!!
Natürlich aber werden wir am Tag der Verlosung anwesend sein, denn diese selbst ist nicht verboten. Da der Wortlaut in beiden Schreiben, vom Vet-Amtes und von der Gemeinde, eine Hintertüren offen zu halten scheint, werden wir mit strengen Augen beobachten was denn nun am kommenden Sonntag passieren wird! Bei unserer Ehre! 

 

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