‚Futtertier‘-Kampagne – der Kampf geht in die nächste Runde!

Auch wir haben guten Vorsätze für die kommenden Monate getroffen; so wird sich RespekTiere im Neuen Jahr vermehrt auf einige besonders wichtige Kampagnen und Projekte konzentrieren; eines dieser wird ‚Esel in Mauretanien‘ sein, ein zweites dann der Kampf für eine Besserstellung der sogenannten ‚Futtertiere‘. Der Verlauf zweitgenannter Kampagne kann getrost als die bisher leider am wenigsten zufriedenstellende RespekTiere-Bemühung überhaupt bezeichnet werden, einfach weil wir bis dato zwar den einen oder anderen Teilerfolg erreichten – so zum Beispiel gibt es in mehreren Geschäften nun zumindest für große Heuschrecken Terrarien – dennoch haben wir es nicht geschafft eine allgemeine Regelung für jene Tiere zu erreichen.
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Foto: ‚Futtertiere‘ bei Zoo Exklusiv in Langenlois; das Geschäft an sich mag ‚exklusiv‘ sein, die Haltung dieser Tiere jedoch leider nicht…

Deshalb fand die Kampagne für die Futtertiere mit Jahresbeginn die längst fällige Fortsetzung, und wieder mussten wir hierfür einige Anzeigen einbringen! So zum Beispiel traf es dann erneut einen altbekannten Baumarkt, wo wir in einer Filiale an der Wiener Stadtgrenze viele PVC-Boxen mit verletzten und sogar toten Tieren entdecken mussten. Zudem wird eine Zoohaltung in der Nähe von Ybbs und eine weitere in Langenlois, beides Niederösterreich, in Bälde Besuch vom Veterinäramt erhalten. Jene Zoohandlung in Langenlois, unter bestimmt enormen Kosten errichtet, wird von der Tochter eines Milliadärs geführt, und setzt für sich selbst besonders hohe Ansprüche – zumindest medial; auf unsere Anfrage zu einer eventuellen Zusammenarbeit in Bezug auf eine Lösung der Problematik um Heuschrecken & Co war es den Zuständigen aber leider nicht einmal die Mühe wert wenigstens zu antworten…

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Fotos: an der Eingangstür zu ‚Zoo Exklusiv‘ prangt ein Schild ‚Wir lieben Tiere‘; Futtertiere, wie hier auch eingefrorene Mäuse, Ratten und Küken, sind hier wohl nicht gemeint! Foto rechts unten: Heuschrecken-Sarg in Waidhofen/Ybbs!

Festhalten möchten wir dennoch: es geht natürlich nicht darum die einzelnen Geschäfte und Konzerne anzugreifen, sondern durch möglichst vielschichte Anzeigen den Gesetzgeber endlich dazu bewegen, die ‚Futtertiere‘ endlich auch nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes zu behandeln – was dann gleichbedeutend mit einem Verbot des Verkaufes in den PVC-Boxen sein muss! Die eine oder die andere Richtung, wie auch immer werden wir so lange an der Problematik dran bleiben, bis die Zuständigen eine definitive Entscheidung über die künftige Behandlung jener Insekten treffen.

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Foto: ‚Ausfälle‘, so werden tote Tiere von einer herzlosen Industrie genannt, von 50 % und mehr sind keine Seltenheit!

Bitte helfen Sie mit! Wenn Sie Geschäfte kennen wo Heuschrecken und Co in den unsäglichen durchsichtigen Behältnissen verkauft werden, bitte sehen Sie nicht weg! Geben Sie der Geschäftsführung zu verstehen, dass sie die derzeitige Haltung als Tierquälerei empfinden, und reagieren die Verantwortlichen nicht, zeigen Sie die Haltung beim zuständigen Veterinäramt an; noch einfacher: machen Sie ein Foto, senden Sie es uns an info@respektiere.at, und wir übernehmen die Anzeige! (Wortlaut einer solchen: § 3 des Bundestierschutzgesetzes besagt, das Gesetz gilt für alle Tiere.  Also fordern wir den für dieses Anliegen wichtige § 5 auch auf die Haltung von Insekten zur Anwendung zu bringen: ‚Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.‘  Ergänzend  muss auch § 16 berücksichtigt werden: ‚‚Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.‘ Die derzeitige Haltung von Insekten im Verkauf der Firma XXX ist deshalb nicht zulässig und muss demnach vom Gesetzgeber mit § 222, Tierquälerei, geahndet und verboten werden! Der Tatbestand der Tierquälerei ist im Bundesgesetz über den Schutz der Tiere aus dem Jahr 2005 (Bundestierschutzgesetz) § 5 formuliert (Auszug ‚Wikipedia). Der Absatz 1 lautet: „Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“  In Absatz 2 sind einzelne Tatbestände aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise ‚Qualzucht‘, ‚Zucht auf Aggressivität‘, der ‚Einsatz von Hilfsmitteln zur Verhaltensbeeinflussung durch Strafreize‘ oder – was im Falle von Hornbach besonders zutrifft – ‚eine Unterbringung, welche für das Tier mit Leiden verbunden ist‘! Weiters lesen wir dort im Punkt 14: ‚Gegen Abs. 1 verstößt, wer ein Tier auf ein anderes hetzt‘ – jener Satz verrät auf den ersten Blick vielleicht noch nicht seine wahre Brisanz, doch bei näherer Betrachtung offenbart sich diese doch und es gilt auch hier einzuhaken: eine Heuschrecke in einem Terrarium auszusetzen, wo auf engstem Raum ein Räuber wartet, worin unterscheidet sich jener Tatbestand wohl von dem des ‚Aufeinanderhetzens von Tieren‘?!

Tierquälerei ist in Österreich gemäß § 222 StGB strafbar. Das Strafmaß beträgt bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe.
Und noch zusätzliche im Bundestierschutzgesetz angeführte Punkte treffen auf Insekten zu; demnach lesen wir im §16, Punkt 1, welcher für ‚alle Tiere‘, also auch Insekten, gilt: ‚Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.‘ Nun mag vielleicht jemand einwenden, die Leidensfähigkeit von Insekten ist von der Wissenschaft nicht eindeutig bestätigt. Wie dem aber dann auch sei, ob die Leidesfähigkeit bewiesen ist oder nicht, ist sowieso nur am Rande bedeutend. Viel wichtiger ist wohl, dass  auch der Vermerk ‚oder Schäden‘ im Wortlaut enthalten ist! Was ist aber eigentlich unter ‚Schaden‘ zu verstehen? Hören wir was die Rechtsexpertin der Veterinärmedizinischen Universität Wiens, DDR. Regina Binder, dazu sagt: ein ‚Schaden‘ liegt laut ihr nämlich dann vor, wenn sich der körperliche Zustand eines Tieres durch die Einwirkung des Menschen verschlechtert. Kurz: die Zufügung eines Schadens, und damit laut Gesetzbuch ein klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, liegt also selbstverständlich auch dann vor, wenn ein Tier tatsächlich, so absurd das auch wäre, über keinerlei Leidesfähigkeit verfügen würde – und ein solcher Verstoß muss dann, Leidensfähigkeit hin oder her, vom Gesetzgeber dementsprechend geahndet werden.)

 

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Nur wenn wir Druck machen, den Zuständigen Arbeit bereiten, wird es einen Umschwung geben können – lassen Sie uns gemeinsam einen historischen Meilenstein schaffen, indem wir das Los der Futtertiere auf alle Zeiten verbessern und die Besserstellung mit einem Eintrag in die Gesetzbücher unantastbar machen!

Achtung, Achtung, Achtung: wir sind schon in den Vorbereitungen für den nächsten Mauretanien-Einsatz. Sie wissen ja, wir bringen dorthin immer Rückstrahler mit uns mit, welche wir an den Eselkarren anbringen, weil jene in der Nacht völlig unbeleuchtet unterwegs sind und so einen großen Gefahrenherd für Mensch und Tier darstellen. Diese Mal würden wir das Projekt im Projekt gerne ausweiten und die Eselkarren-Fahrer zur zusätzlichen Sicherheit mit handelsüblichen roten und gelben AutofahrerInnen-Warnwesten ausstatten. Falls Sie also solche übrig haben, wir würden uns über eine Spende sehr, sehr freuen! 

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