Der Bus ist vollbeladen, wir stehen in den Startlöchern – die ‚Mission:Free Boomer‘ geht in den Endspurt! Jetzt macht sich doch Nervosität breit – wir werden Boomer nun also tatsächlich ’nach Hause‘ bringen!!! Bitte halten Sie alle Daumen dass die Fahrt eine gute werden wird! Wir haben jedenfalls unser Bestes zum Gelingen versucht; neben einer Menge an Hunde- und Katzenfutter ist auch viel an Hundebedarf zugeladen, jede Menge medizinische Artikel sind ebenfalls im Laderaum verstaut! Boomer kommt heim, endlich, endlich, endlich!!!! |
Foto: so viel besser sieht er bereits aus, dank Dr. Kiss‘ und Alinas Zauberhände – wir können es kaum erwarten, Boomer endlich in die Arme zu schließen!!! Und wir bedanken uns an dieser Stelle einmal mehr für die unentbehrliche Hilfe von Animals First und NetAP (www.netap.ch)!!! |
Ein weiteres großes Thema beschäftigt uns dieser Tage – die so grausame Hornanbindung von Rindern in diversen Ställen! Zwar ist die Tierquälerei dem Himmel sei Dank keine weit verbreitete mehr, aber solange auch nur ein Stier oder eine Kuh darunter zu leiden hat, dürfen wir nicht aufhören für ein gesetzliches Verbot zu kämpfen! |
Bilder wie dieses müssen endlich der Vergangenheit angehören. Und die Chancen stehen gut, denn in Wahrheit ist die Anbindehaltung an den Hörner defacto eigentlich eh verboten – nur leider ist ein entsprechender Passus nicht schwarz auf weiß im Gesetzbuch verankert. Jetzt setzen wir einen weiteren Schritt in die Umsetzung des Geforderten – es erfüllt es uns mit großem Stolz, nun auch Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer auf unserer Seite zu wissen! Denn der Professor ist ein Mann, welchem Gehör geschenkt wird. Der ehemalige Amtstierarzt sieht sich aus gutem Grunde als Vor- und Querdenker in Sachen Tierschutz, sowie in Tier- und Jagdethik. Nicht zuletzt aufgrund seiner langjährigen Erfahrung kann man die Wichtigkeit seiner Analysen für die Sache kaum überschätzen. Zusammen haben wir nun auch schon einige Stimmen zur Problematik eingeholt – und die klingen unisono: Hornanbindung ist ein Relikt aus der Vergangenheit und hat in unseren Ställen absolut nichts mehr verloren!!! |
Hören wir nun was uns die ExpertInnen sagen: Die immer hoch engagierte Tierschutz-Ombudsfrau aus Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing, schrieb folgendes: ‚Ja, leider ist in den tierschutzrechtlichen Bestimmungen kein dezidiertes Verbot der Hornanbindung bei Rindern festgeschrieben. Allerdings sind aus meiner Sicht durch die Hornanbindung vor allem auch die Möglichkeit des Sich-Beleckens, des Einnehmens verschiedener Liegepositionen (z.B. mit zurückgelegtem Kopf) und die Ausführung des Kopfschwungs stark eingeschränkt und ist das Verbot der Hornanbindung wohl mit diesen Argumenten begründbar.‘ Eine Kollegin, welche den Sachverhalt bevor veröffentlich zuerst mit ihren AmtskollegInnen abklären möchte, vertritt dieselbe Ansicht, nämlich dass eine Hornanbindung prinzipiell nicht gesetzeskonform ist. Sie begründet die Feststellung mit der 1. Tierhaltungsverordnung, welche zwar die Anbindung von Rindern erlaubt, jedoch liest man dort zB. von Halsriemen, Seilen und Ketten, die dann ständig zu kontrollieren sind. Es verbietet sich deshalb die dauerhafte Anbindung an der Hornbasis mittels eng-geschnürtem Seil durch §13 TSchG, welches in seinen Absätzen 1-3 darauf hinweist, dass Tiere entsprechend ihren ethologischen und physiologischen Bedürfnissen gehalten werden müssen und dass weiters ihre Körperfunktionen und Ihr Verhalten nicht gestört werden dürfen. Dies ist wohl nicht zu vereinbaren mit einer derartigen Anbindung, da keine normale Kopfhaltung oder Verhalten möglich ist. Dr. Cornelia Rouha-Mülleder aus Oberösterreich gab folgende Stellungnahme zum Thema ab: ‚Aus meiner Sicht widerspricht die Anbindung von Rindern an den Hörnern den tierschutzrechtlichen Bestimmungen eindeutig. Eine Anbindung von Rindern an den Hörnern schränkt das Verhalten dieser massiv ein (etwa beim Aufsteh- und Abliegevorgang, bei den Liegepositionen – Kopf zurück, beim Komfortverhalten – sich Belecken), erhöht das Verletzungsrisiko für die Rinder massiv und kann auch zu ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere führen.‘ |
Aus Tirol schrieb uns Tierschutzombudsmann Dr. Janovsky gleichlautend: ‚Gemäß erste Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, 2.2 gelten für die Anbindehaltung folgende Bestimmungen: Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Siehe auch dazu das Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz, Rinder https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/publikationen/Handbuch_Rinder_20161025.pdf?63xzq1 Nach Ansicht der Tierschutzombudsstelle Tirol ist damit eine Hornanbindung verboten, da davon auszugehen ist, dass diese die oben angeführten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen kann.‘ Ein Amtstierarzt, der nicht mit Namen genannt werden wollte, meint stellvertretend: ‚Da die physiologischen Bedürfnisse der Rinder nicht erfüllt werden, ist die Anbindehaltung an den Hörnern nicht gestattet – laut Tierschutzgesetz allerdings nicht dezidiert verboten.‘ Und Frau DDr. Regina Binder (Institut für Tierhaltung und Tierschutz) stellt fest: „Auch wenn die Hornanbindung nicht ausdrücklich verboten ist, geht aus den tierschutzrechtlichen Bestimmungen aus meiner Sicht sehr wohl hervor, dass diese Form der Anbindung unzulässig ist, da es bei dieser Form der Anbindung unmöglich sein dürfte, die unter Pkt. 2.2. der Anlage 2 zur 1. Tierhaltungs-VO verankerten Anforderungen an Anbindevorrichtungen einzuhalten. Diese Anforderungen finden sich unter der Überschrift „Bewegungsfreiheit“ (was natürlich ein Hohn ist) und lauten 2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Wenn das Spiel der Anbindevorrichtung in vertikaler oder horizontaler Richtung zu gering ist – was bei der Anbindung an den Hörnern unvermeidbar sein dürfte – behindert dies das Tier beim artgemäßen Abliegen und Aufstehen bzw. bei der Körperpflege und beim Sozialkontakt zum daneben stehenden Tier. Ein zusätzliches Argument könnte man aus der EU-Transport-VO Nr. 1/2005 gewinnen, wo es in Anhang I Kapitel III, Punkt 1.11. heißt, dass „Tiere […] auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden [dürfen]“. Dieses Verbot gilt naturgemäß nur für den Tiertransport, zeigt aber, dass mit dieser Form der Anbindung auch ein hoher (oder zumindest erhöhtes) Verletzungsrisiko verbunden ist.“ |
Abschließend möchten wir die Stellungnahme der hoch verehrten Frau Dr. Barbara Fiala-Köck als Motto der Kampagne nennen: ‚Wenn AmtstierärztInnen Hornanbindung bei uns vorfinden, wird das unverzüglich abgestellt…‘ Super – möge diese großartige Einstellung als Beispiele für das gesamte Bundesgebiet dienen!!! |
Fazit: Hornanbinde-Verbot – JETZT!!! |