Wie aber gestaltete sich demnach die Problematik? In besagter Angelegenheit griff die Tierschutzschlachtverordnung, nicht die Tierhalteverordnung – welche eine wesentlich strengere ist – konnte zur Beurteilung herangezogen werden. Die Behörde schreibt mit nachvollziehbarem Bedauern dazu: ‚Nach dieser Verordnung ist die kurzfristige Haltung (bis zu zehn Tagen) für Fische zu Speisezwecken im Ausmaß von 50 kg Fisch pro 1000 Liter Wasser mit einigen Ergänzungsparametern zulässig. Der Amtstierarzt hat bei einer unangekündigten Kontrolle bei 360 Liter Wasser 48 Fische vorgefunden, wonach sich eine Gesamtmenge von 14,4 kg ergibt. Zulässig wären für diese Beckengröße 18 kg Fisch. ‚Es wurde durch die Betreiber nachgewiesen, dass keine Haltung länger als zehn Tage erfolgt und die Versorgung regelmäßig mit frischem Quellwasser mit Sauerstoffeintrag erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen haben wir keine Handhabe gegen diese Fischhaltung, die Betreiber können somit darauf bestehen‘. Die frage, welche sich nun auftut, ist auch jene, ob ein 1000-Liter-Becken eine Mindestgröße darstellen soll, oder ob – wie hier – ‚runtergerechnet‘ werden darf (sind, und darüber wird bald Klarheit herrschen, 1000 Liter das Mindestmaß für diese Art von Becken, dann könnte sich das Problem von ganz alleine lösen; denn in dieser Größe werden wohl nur wenige Betreiber ein derartiges aufstellen (können)! Dennoch, und jetzt das Gute: bei einer Nachkontrolle befanden sich keine Fische mehr im Becken, weil das besagte Cafe nun bis Mai wegen ‚Winterruhe‘ geschlossen hat; danach, so versprach der Betreiber, werden man diesen Behälter in der derzeitigen Form nicht mehr verwenden. Wir werden das dann natürlich überprüfen. |