Nächste Anzeige in der Kaninchenkampagne – dieses Mal in Wien!

Dass auch die sogenannte ‚Heimtierhaltung‘ bei Kaninchen keine Ausnahme in der allzu leichtfertigen Behandlung der so süßen Nager macht, beweist jüngstes Beispiel aus Wien. Mitten in der Metropole steht da ein winziger Bauteil, zwar ‚zweistöckig‘, aber der ‚Aufbau‘ ist viel mehr Zierde als sonstwas. Hier offenbart sich gleich ein nächstes Problem: eigentlich dürfte der Verkauf derartiger Verliese gar nicht erlaubt sein, sofern sie oft und oft weit unter den gesetzlichen Mindestmaßen liegen. Allerdings sind die Käfige dann aber auch dafür gedacht, im Sommer in einer umzäunten Freifläche zu stehen. Und nicht für eine Dauerunterbringung!

Kaninchen Anzeige 1

Jedenfalls, laut Aussage von AugenzeugInnen darf dieses Häschen praktisch nie auf die Rasenfläche, es sitzt seit Monaten immer im selben Fleckchen Stall. Wir wissen inzwischen längst, Kaninchen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden, sie benötigen zumindest Buchten. Und diese müssen ein Ausmaß von mindestens 6 000 qcm haben, für welche mit mehr als 5,5 Kilo sogar 7 200 qcm. Die kürzere Seite darf nicht wengier als 50 cm messen, woraus sich ergibt, die Grundfläche beträgt dann selbst im schlimmsten Falle wenigstens 1, 2 Meter mal 0,5 Meter. Nebenbei, auch die Höhe ist gesetzlich geregelt, sie darf 60 cm nicht unterschreiten.

Kaninchen Anzeige 3
All das trifft im gegebenen Falle nicht zu. Wohl aber, dass das Kaninchen noch dazu ein verbotener Einzelhaft gesperrt ist! Weshalb wir einmal mehr Anzeige eingebracht haben. Übrigens: entgegen der Meinung, bei Kanichen tritt der einzigartige Fall zutage, dass die gesetzlichen Regelungen für sogenannte ‚Nutz’tiere jene der ‚Haustier‘-Haltung sogar übertreffen, gelten besagte für beide ‚Kategorien‘ gleich. Dies wurde auch von der Tierschutzgesetz-Instanz schlechthin, DDr. Regina Binder von der Vet-Med-Uni Wien, vom Tierethiker Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer sowie von der niederösterreichischen Tierschutzombudsfrau Dr. Lucia Giefing bestätigt.
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