Die neue ‚Wachtelverordnung‘ – ein ‚riesen Erfolg‘ für RespekTiere oder doch eher ein ‚riesen Skandal‘?!

Passend zu unserer neuerlichen Anzeige eines ‚Wachtelbetriebes‘ gibt es die brandaktuelle Entwicklung zur Thematik! Und ebendiese ist dann mit einem lachenden, aber leider auch mit einem weinenden Augen zu sehen: zum einen werten wir es als ganz großen persönlichen Erfolg – endlich führen unsere so langjährigen Bemühungen direkt in die Gesetzesänderung hin zur Verbesserung in der Wachtelhaltung!  Andererseits aber: wieder wurde in puncto Tierschutz eine ‚aufgelegte‘ Chance durch die jetzige Bundesregierung sowas von versemmelt!

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Fotos, oben und unten: verschiedener Formen von Wachtelhaltung in Österreich; sie alle zeigen eher nur eine Abstufung von Tierleid, sind also mehr oder weniger schlimm. Wirklich ‚artgerecht‘ passiert sie ganz selten…

Die Novellierung des Bundestierschutzgesetzes brachte demnach zwar einige durchaus sehr postiv zu sehenden Einträge bezüglich der Wachtelhaltung mit sich. So zum Beispiel wird die Käfighaltung verboten, Gehege müssen künftig mindestens 5 000 qcm ‚begehbare‘ Fläche aufweisen und jeder Wachtel müssen dabei mindestens 450 qcm zur Verfügung stehen (wie unfassbar beschämend ein solches Platzangebot aber wiederum in der Realität eigentlich ist, zeigt der Vergleich: eine DIN A4 Seite hat 623,7 qcm… – aber in Anbetracht der zu von uns aufgedeckten 100 Wachteln auf einem Quadratmeter dennoch ein Fortschritt). Mindestens 45 % der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu ausgeführt sein. 

Weiters benötigt jedes Japanwachtelgehege nach der Übergangsfrist Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage. Als Rückzugsmöglichkeit ist zudem ein Unterschlupf einzurichten.

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Das große ‚AAAAber‘ folgt jedoch auf den Fuß: obwohl nämlich das Problem (wir haben es im letzten Artikel bereits ausführlich erörtert) seit mindestens 2006 bekannt ist, entschloss man sich nun, 2022 – ganze 16 Jahre später – dazu, diesbezügliche Verbesserungen vorerst nur alleine für neu zu bauende Anlagen und dann ab dem 1.01.2023 einzuführen. So weit, so gut. Jedoch, bestehende Anlagen – Sie wissen, solche, wo eine völlig unzureichende gesetzliche Regelung gilt – haben sich mit einer Übergangsfrist anzupassen; und die ist mit dem 1.01.2031 fixiert und damit viel zu großzügig angesetzt! Ganze neun Jahre dürfen Wachteln demnach weiter gequält werden wie bisher! Dazu: möchte jemand in den nächsten 6 Monate eine Wachtelquälanstalt nach altem Muster errichten? Nur zu, auch das darf getrost getan und später bis 2031 fortgeführt werden! Weiters: 45 % fester Boden bedeutet auch, dass dementgegen 55 % weiterhin aus Gitter bestehen darf – und das wie gesagt sowieso erst ab dem Jahr 2031. Und danach unbefristet! Sind solche Fakten nicht eigentlich völlig unakzeptabel?

Ob der Bundesregierung mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes also ein großer Wurf gelungen ist? Weiterhin Kühe 24 Stunden an der Kette, Schweine leiden bis 2040 am Spaltenboden, Wachteln bis 2031. Das alles sind klare Antworten. Und so gesehen, muss die Frage leider mit einem eindeutigen ‚NEIN‘ beantwortet werden…

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Die Stellungnahme der Tierschutzombudsschaft der Stadt Wien unter der Leitung der immer höchst engagierten Tierschutzombudsfrau Eva Persy ist in Anbetracht all dessen punktgenau getroffen. Sie sagt aus, was wir alle denken:

‚Eine Übergangsfrist für Betriebe mit der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen ist mit
1.1.2031 deutlich zu lange bemessen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
mangels genauer Regelungen, bereits 2006 eine Empfehlung zur Haltung von
Japanwachteln in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde und eine
Festlegung von Mindestanforderungen für die Japanwachteln nun bereits seit mind.
2 Jahren angekündigt wurde. Wachtelhalter*Innen mussten daher bereits davon
ausgehen, dass eine bestehende Käfighaltung von Japanwachteln zukünftig nicht
langfristig möglich sein wird. Eine zeitnahe Übergangsfrist wie 1.1.2024 sollte daher
festgelegt werden.‘

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