Wieder einmal war unser Rechercheteam aus ganz anderem Grunde unterwegs gewesen; im Zuge der Untersuchung jedoch entdeckten wir in Bezirk Tulln/Niederösterreich einen Kaninchenstall, der so nicht sein dürfte. Ihr wisst es längst, für die Unterbringung der süßen Nager gelten nämlich tatsächlich sogar recht fortschrittliche Maßstäbe – aber was hilft selbst das besten Gesetz, wenn – wie wir so oft beweisen müssen – jegliches Vergehen scheinbar als Kavaliersdelikt behandelt und in Folge die Vorgabe nicht umgesetzt wird?

Jedenfalls, im jetzigen Fall sitzen die Kaninchen in einem verbotenen Käfig. Aber das ist dann auch nur der Anfang der Beschwerde; Fakt ist: eine Unterbringung darf nur in Buchten passieren. Die müssten dann eine Grundfläche von mindestens 6 000 qcm für ein Kaninchen aufweisen, hier sehen wir weit weniger als die Hälfte. Dazu eine Mindeshöhe von 60 cm, welche keinesfalls eingehalten wird. Aber das ist noch immer nicht alles; es gibt nämlich auch keine vom Gesetzgeber verlangte zweite Ebene, keine erhöhten Bereiche; keine abgedunkelten Rückzugsmöglichkeiten und auch keine Futterraufen, die unbedingt erforderlich wären.

Stattdessen sitzen die Nager dann auch noch in übereinander geschlichteten Käfigen, was ebenfalls verboten ist. Zusätzlich erschwerend kommt hinzu: Wir haben schon einmal vor einiger Zeit auf selbigen Ort aufmerksam gemacht. Verändert hat sich der Ist-Zustand seither aber nicht.

Ihr seht, all den besagten gesetzlichen Vorgaben wird hier nicht entsprochen. RespekTiere erstattete deswegen nochmals Anzeige gegen den Tierhalter. Da wir wissen, dass es im Bezirk Tulln einen beherzten Amtstierarzt gibt, hoffen wir nun auf eine endgültige Lösung.
Ein paar Worte zu den gesetzlichen Bestimmungen: Egal ob nun zur Fleisch’gewinnung‘ oder als sogenannte ‚Haustiere‘ gehalten, dürfen Kaninchen ausnahmslos nur in Buchten oder Freigehegen untergebracht werden. Die Verwendung von Drahtgitterböden ist dabei untersagt. Für erwachsene Kaninchen bis zu 5,5 kg Körpergewicht muss dann ein Platzangebot von mindestens 6 000 qcm pro Tier gegeben sein, bei solchen über 5,5 kg sind es mindestens 7 800 qcm. Weiters muss eine Seite der Unterbringung mindestens 50 cm lang sein, was nichts anderes bedeutet, dass für einen Nager bis 5,5 kg Körpergewicht die Unterbringungsfläche mindestens 0,5 mal 1,20 Meter zu betragen hat. Die Unterbringung muss dann auch eine Mindesthöhe von 60 cm aufweisen, sowie einen erhöhten oder einen räumlich getrennten, abgedunkelten Bereich beinhalten. Erhöhte Flächen haben im Ausmaß von mindestens 1 550 qcm und mindestens 27 cm breit vorhanden zu sein, für erwachsene Tiere mit einem Mindestabstand von 25 cm zum Boden.
Für einen räumlich abgetrennten, abgedunkelten Bereich verlangt das Gesetz mindestens 40 % der Mindestfläche der Bucht. Nagematerial sowie Raufutter muss IMMER in ausreichender Menge und Raufutter dann in Raufen angeboten werden – ganz wichtig, damit Verschmutzungen vermieden werden!
Kennst Du auch einen solchen Ort, wo Kaninchen unter solchen Umständen leben müssen? Bitte hilf den Armen, sie haben selbst keine Stimme und keine Möglichkeiten! Wenn Eigeninitiative aufgrund von ‚was-auch-immer‘ (familiäre oder freundschaftliche Verbindungen, direkte Nachbarschaft, Arbeitgeber, usw.) nicht möglich ist, was oft und oft vorkommt, bitte unterrichte den Tierschutz/Tierrechtsverein Deines Vertrauens!!! Selbstverständlich übernehmen auch wir gerne und völlig anonym für Dich Deinen Fall!
