Anmerkung zur gesetzlichen Regelung der Hornanbindung!

Anmerkung: wir haben uns in dem Artikel vielleicht etwas unklar ausgedrückt, bitte entschuldigt! Die Hornanbindung ist nämlich nicht dezitiert im Gesetzbuch verboten, weil sie zum einen dem Himmel sei Dank nur mehr ganz selten vorkommt, und zum anderen, weil darauf im Tierschutzgesetz überhaupt gar nicht eingegangen wird! Warum? Siehe ‚zum einen‘, und dann auch, weil der Sinn einer solchen Quälerei ja nur bei einer erheblichen Bewegungseinschränkung für den Stier erfüllt wird. Da aber entsprechende Bestimmungen diese ganz genau regulieren, ist die Hornanbindung defacto als verboten anzusehen, oder, wenn sie eben jene vorgegebenen Bewegungsabläufe zulässt, dann völlig nutzlos. Auf Nachfrage bei uns nahestehenden AmtstierärztInnen erhielten wir die einhellige Auskunft, dass eine Hornanbindung ein ‚ absolutes Relikt aus der Vergangenheit ist‘, praktisch nicht mehr angewandt wird, und wenn doch, dann würde man sofort dagegen vorgehen.Ob in unserem ‚Salzburg-Fall‘ die Bewegungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt‘ wird, dass die Anbindung einem Verstoß gleichkommt, muss das Amt feststellen. Den Bilder nach aber wird die Frage eine nicht allzuschwer zu beantwortende sein…
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