Es ist ein Gesetz der Serie – erst vor wenigen Tagen berichteten wir von der verbreiteten Form der Kaninchenhaltung in Bayern, wo die kleinen Nager in Holzkäfigen auf engstem Raum und noch dazu meist alleine untergebracht dahinvegetieren. Dieselbe Form der Haltung ist aber auch eine in Österreich weit verbreitete, und nicht nur im landwirtschaftlichen Bereich, sondern auch in den Vorgärten ganz normaler Einfamilienhäuser. Oft erscheinen die Gefängnisse wie aus dem Sperrmüll entrissen, alte Kleiderschränke etwa, wo die Türen entfernt und durch solche aus Gitter ersetzt werden. Und dass, obwohl hierzulande aber besonders für Kaninchen im Vergleich zu anderen Mitgeschöpfen eigentlich laut Tierschutzgesetz recht strenge Regeln gelten. Jedenfalls solche, welche eine derartige Haltung von Haus aus untersagen! |
Fotos: Kaninchenhaltung in Linz – die Tiere leben auf den Böden von alten Kästen, auf viel zu engem Raum, meist ohne oder mit Wasser welches bereits eine grünliche Farbe angenommen hat; auch verschimmelte Essenreste breiten sich am Boden aus. Dazu sind sie in Einzelhaltung gesperrt, die ‚Boxen‘ übereinandergestapelt. |
Kommen wir zu den gesetzlichen Bestimmungen: Egal ob nun zur Fleisch’gewinnung‘ oder als sogenannte ‚Haustiere‘ gehalten, darf das ausnahmslos nur in Buchten oder Freigehegen geschehen. Die Verwendung von Drahtgitterböden ist dabei untersagt. Für erwachsene Kaninchen bis zu 5,5 kg Körpergewicht muss dann ein Platzangebot von mindestens 6 000 qcm pro Tier gegeben sein, bei solchen über 5,5 kg sind es mindestens 7 800 qcm. Weiters muss eine Seite der Unterbringung mindestens 50 cm lang sein, was nichts anderes bedeutet, dass für einen Nager bis 5,5 kg Körpergewicht die Unterbringungsfläche mindestens 0,5 mal 1,20 Meter zu betragen hat. Der Stall muss dann auch eine Mindesthöhe von 60 cm aufweisen sowie einen erhöhten oder einen räumlich getrennten, abgedunkelten Bereich beinhalten. Erhöhte Flächen haben im Ausmaß von mindestens 1 550 qcm und mindestens 27 cm breit vorhanden zu sein, für erwachsene Tiere mit einem Mindestabstand von 25 cm zum Boden. Für einen räumlich abgetrennten, abgedunkelten Bereich verlangt das Gesetz mindestens 40 % der Mindestfläche der Bucht. Nagematerial sowie Raufutter muss IMMER in ausreichender Menge und Raufutter dann in Raufen angeboten werden – ganz wichtig, damit Verschmutzungen vermieden werden! |
Fotos: völlig ungesetzliche Haltung, und dennoch weit verbreitet! Schluss damit!!! |
Gar nicht so schlechte Vorgaben also – allerdings solche, die aber dann in der Realtät praktisch nie, zumindest kaum erfüllt werden! Genau dieses Faktum muss sich ändern! Ganz in diesem Sinne mussten wir schon wieder eine Anzeige schreiben; eine erboste Passantin hatte eine völlig inakzeptable Unterbringung entdeckt und gemeldet. Nachdem wir uns vom Wahrheitsgehalt – Einzelkäfige, kaum Futter, teils verschimmelte Futterreste, kein oder veralgtes Wasser – überzeugt hatten, zeigten wir den Missstand beim Magistrat Linz sowie bei der Tierschutz-Ombudsfrau von Oberösterreich, Frau Dr.in Cornelia Rouha-Mülleder an. Erschwerend kommt in dem Fall hinzu, dass die einzelnen Tiere auch noch übereinander untergebracht sind, was ebenfalls ein untolerierbarer Tatbestand ist! |
Nachdem wir nun also gesehen haben, dass eine solche Unterbringung für Kaninchen nach dem Tierschutzgesetz völlig verboten ist, tritt im Falle der Nagetier ein absolutes Kuriosum auf: da sind nämlich solche, die zum Essen gezüchtet werden, vom Gesetz her eigentlich gleich gut geschützt als sogenannte ‚Haustierkaninchen‘; bei den meisten der anderen Tieren verhält sich die Sachlage so ganz anders. Da sind die Bestimmungen für ‚Haustiere‘ um vieles strenger. Was wir damit sagen wollen – auch die Unterbringung von Kaninchen, welche Ihr Nachbar oder Ihre Nachbarin in einem Käfig, welcher nicht die genannten Mindestausmaße innehat, hinter dem Haus hält, ist demzufolge selbstredend untersagt, weil: nicht den Bedürfnissen der Tiere entsprechend, oder mit einem anderen Wort – TIERQUÄLEREI! Übrigens, im Gesetz ist dann wieder – wie oft haben wir die Floskel schon bemüht – typisch österreichisch, weil es dann leider wieder einen Passus enthalten, der so nicht sein dürfte; so lesen wir, ‚wenn eine Gruppenhaltung nicht möglich ist, dann muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein‘. Was nichts anderes bedeutet, als dass es wieder hunderte Ausreden gibt, um die Tiere dann entgegen der allgemeinen Meinung, dass dies völlig verboten wäre, einzeln unterzubringen. ‚Geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt‘ besteht ja dann schon, wenn die Armen Nase an Nase nebeneinader untergebracht sind. Allerdings, Jungtiere (wieder mit Ausnahme, dann kranke oder verletzte Tiere) dürfen NICHT in Einzelhaft untergebracht sein… Dennoch gilt natürlich, solche Käfige wie auf den Bildern sind laut Tierschutzgesetz völlig verboten – wie kann es dann aber sein, dass sie immer noch (das besagte Gesetz trat 2012 in Kraft!) so verbreitet angetroffen werden können? Für uns gibt es daher nur ein Fazit: weg mit dieser Schande, so schnell als irgend möglich!!!! |
Wir müssen uns deshalb wiederholen: Wenn Ihr also Hasen und Kaninchen in derartiger Zwangsverwahrung vorfindet, bitte konfrontiert die Tierhalter; oder wenn dies aus Gründen einer Verwandtschaft, Nachbarschaft oder was auch immer dergleichen nicht so einfach ist, bitte, bitte sagt’s dem Tierschutzverein Eures Vertrauens Bescheid! Je öfters wir aufzeigen, je öfters wir anzeigen, je lauter unsere gemeinsame Stimme wird, desto höher ist die Chance auf eine endgültige Tilgung der Schande. Und eine Schande ist es fürwahr, noch dazu eine völlig ungesetzliche. Denn, jedermann/frau wird da zustimmen, ein ‚weil es schon immer so war‘, darf egal ob nun im Menschen- oder im Tierrecht sowas von niemals wieder gelten… |