erneuter Anlauf für die Futtertiere! RespekTiere vor Hühnermasthalle!

RespekTiere beschäftigt sich nun schon seit einigen Jahren mit dem für ein ‚TierschützerInnen-Land’ wie Österreich so besonders beschämenden Schicksal der so genannten ‚Futtertiere‘, wie z. B. Heuschrecken, Schaben, Heimchen und Co. Alleine das abgrundtief hässliche Wort, mit welchem wir diesen armen Wesen benennen, sollte uns Alarm genug sein – suggeriert es doch den gedankenlosen KäuferInnen von vornherein, hier handelt es sich um völlig rechtlose, unbedeutende Wesen, mit welchen zu verfahren in jedermann/frau persönlichem Ermessen liegt. Genau solcher Glaube aber bildet den Boden für eine eigentlich unfassbare Tierquälerei, welche noch dazu kaum je als solche überhaupt nur erkannt wird! Die betroffenen Tiere fristen ein dementsprechend zu allermeist unglaublich tristes Dasein – für die exotischen ‚Haustiere‘ von ‚ReptilienfreundInnen‘ als lebender Futtervorrat gezüchtet, werden sie zum Verkauf in winzige PVC-Boxen gesteckt und warten dort hinter durchsichtigen Plastikscheiben zusammengepfercht auf ihr Ende. Ihr Leiden ist ein Unbeweintes, völlig im Schatten jeglicher anderer tierschutzrelevanten Thematiken.

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Foto: so niederschmetternd präsentieren sich die Zustände innerhalb der unseligen PVC-Boxen – in jenem Falle mit einer ‚Ausfallsrate‘ von über 50 %!

Im Zuge der langjährigen Kampagne konnten wir zwar schon so manchen Erfolg verbuchen – zum Beispiel wurden in einigen Filialen verschiedener Konzernketten inzwischen Terrarien errichtet, worin nun zumindest die großen Heuschrecken wesentlich besser als zuvor gehalten werden – dennoch, solche Schritte sind zwar sehr erfreulich, es sollte uns aber bis dato nicht gelungen sein, eine großflächige Entlastung zu erreichen. Nur – Aufgeben gilt nicht!

Schon vor einigen Jahren fragten wir die Tierschutz-Ombudsstellen nach deren Einschätzung der gesetzlichen Lage; gerne würden wir Ihnen die damaligen Antworten nochmals präsentieren (fett hervorgehoben die wichtigsten Aussagen!):
Frau Dr. Rouha-Mülleder, Tierschutz-Ombudsfrau aus Oberösterreich, schrieb dazu folgendes: ‚Das Tierschutzgesetz gilt natürlich für alle Tiere – also auch für Futtertiere. Gewisse Bestimmungen sind natürlich nur auf Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse beschränkt. Allerdings sind für Grillen, Heuschrecken etc. keine näheren Mindestanforderungen in den Tierhaltungsverordnungen festgelegt – aber § 5 TSchG muss natürlich eingehalten werden (keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden). Zudem sollten festgestellte Mißstände sofort bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft/ Magistrat zur Anzeige gebracht werden
Frau Dr. Giefing, Tierschutz-Ombudsfrau aus Niederösterreich meinte: ‚Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben betreffend Unterbringung von Futtertieren. Ich teile Ihre Ansicht, dass auch diesen Tieren gemäß § 5 Tierschutzgesetz keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Wenn Sie von Übertretungen dieser Art Kenntnis erlangen, so können Sie mir das selbstverständlich mitteilen, damit die Haltung von der zuständige Behörde überprüft werden kann. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass die Wirtschaftskammer sehr bemüht ist, dass in den Zoofachhandlungen eine gesetzeskonforme Tierhaltung gewährleistet wird. Eine entsprechende Information der Wirtschaftskammer bzw. der "großen Zoofachhandelsketten" wäre ein wichtiger Schritt.‘

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Fotos: die Bilder zeigen die handelsüblchce Haltung der sogenannten ‚Futtertiere‘, wie wir alle sie kennen; nicht zuletzt auf Grund unserer Kampagnen haben inzwischen zumindest einige Ketten wenigstens für die größeren Heuschrecken Terrarien aufgestellt…

Und von der Tierschutzobudsschaft Wien erhielten wir damals folgende Nachricht: ‚Aus der Sicht des Aufgabenbereiches der Tierschutzombudsstelle Wien wäre es grundsätzlich vorstellbar, die kurzfristige Haltung und allfällige Tötung von Insekten, wobei natürlich zu berücksichtigen ist, dass Insekten primär lebend verfüttert werden und auf Grund des Verhaltens diverser Nahrungsspezialisten auch lebend verfüttert werden müssen, unter anderem in der Tierschutz-Schlachtverordnung zu regeln. Voraussetzung wäre dann allerdings eine Erweiterung des Begriffes der Futtertiere. Sollte eine diesbezügliche Regelung juristisch möglich sein, würde eine entsprechende Initiative von der Tierschutzombudsstelle Wien unterstützt werden.’

Um diese erfolgsversprechenden Ansätze entsprechend zu kategorisieren durchstöberten wir nochmals das Tierschutzgesetz. Und siehe da – selbstverständlich gibt es darin mehrere Punkte, die sehr themen-relevant sind. Leider spricht die oft so herzlose Wissenschaft den Insekten noch immer größtenteils eine Leidensfähigkeit ab, doch, obwohl wir diesen Punkt natürlich in unsere Argumentation mit einfließen lassen, ist es gar nicht der entscheidende. Nebenbei gilt es nämlich vielmehr auch einen ethischen Aspekt zu beachten.
Aber selbst damit kann man die eigentlich überragende Bedeutung der Angelegenheit nicht vollends begrenzen, denn zur ethischen Betrachtungsweise, die naturgegeben individuell verschieden sein kann, gesellst sich eine fast ebenso wichtige, da höchst ausschlaggebende: die juristische Seite – und diese ist, egal ob aus ethischer, wissenschaftlicher oder aus geschäftspolitischer Sicht, allenfalls bindend! Also: der § 5 im Österreichischen Tierschutzgesetz besagt im Unterpunkt 10: ‚gegen das Gesetz verstößt wer: ‚ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schere Angst zufügt‚. Selbst wenn nun manche Menschen die Schmerzempfindlichkeit von Insekten als diskutabel empfinden, bei ‚Schäden‘ verhält es sich gewiss wesentlich eindeutiger, weil solche allein mit dem freien Auge für jedermann/frau leicht erkennbar sind – betrachten Sie die Behältnisse, Sie werden kaum eines davon finden, wo nicht ein Tier mit abgerissenen Gliedmaßen sein Leben aushaucht.

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Foto: auf den ‚Exotenmessen‘ offenbart sich die gesamte Tragik nur zu deutlich…

Und weiters gibt es dann noch den sehr relevanten Punkt 13; dieser verlautet: ‚gegen das Gesetz verstößt, wer ‚die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.‘

Glauben Sie, dass ‚Fluchttiere‘, wie es Heuschrecken und Co nun mal sind, nicht in Angst und Schrecken versetzt ihr trauriges Dasein fristen, wenn sie doch tag ein – tag aus in durchsichtigen Behältnissen einer Kundenschaft ausgesetzt sind? Glauben Sie, dass die Tiere in ihren unseligen Boxen ‚entsprechend ernährt‘ werden können?

‚Schäden‘ erleiden sie ob deren Unterbringung zudem ganz offensichtlich, wie gesagt, es wird sich kaum einer dieser PVC-Gefängnisse finden, worin nicht tote oder verletzte Tiere gefunden werden.

Es gibt aber noch eine, zwar ziemlich allgemeine, aber doch wichtige, Passage im Tierschutzgesetz, den §16, Punkt 1, nach welcher ‚die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt werden darf, dass dem Tier Leiden, Schmerzen oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird‘; ein Tatbestand, welcher beim Verkauf so genannter ‚Futtertiere‘, also jener kleinen Lebewesen, die zur Fütterung von Spinnen und Co gezüchtet werden, allemal zutrifft. Dennoch, leider ist die Anwendung desselben dann auf die Insekten mit vielen, vielen Fragezeichen versehen.

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Die Tierschutzombusstelle Wien schreib dazu schon 2008 auf unsere Anfrage ernüchternde Zeilen:
‚Gerne bestätigen wir den Erhalt Ihrer Anfrage betreffend Insekten im Tierschutzgesetz. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die §§ 5 (ungerechtfertigtes Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden) und 6 (Verbot, ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten) auch für Wirbellose, und somit auch für Insekten Gültigkeit haben.  Die Schmerzens- und Leidensfähigkeit von Insekten ist aber von der Wissenschaft nicht eindeutig beantwortet worden. Anders verhält es sich beim Begriff ‚Schaden‘. Ein Schaden liegt dann vor, wenn sich der körperliche (und auch der psychische) Zustand eines Tieres durch menschliche Einwirkung verschlechtert. Auf alle Fälle liegt ein Schaden dann vor, wenn es zu einer nachteiligen Veränderung der körperlichen Strukturen wie Verletzungen kommt. Die Zufügung eines Schadens setzt dabei nicht voraus, dass das Tier schmerzempfindlich oder leidensfähig ist. Das Ausreißen von Flügel bei Fliegen wäre so eine Zufügung eines Schadens Wollte man daher den §5 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere bei der Haltung von Insekten zur Anwendung bringen, so müsste man den Nachweis erbringen, dass dem Tier durch die Haltungsbedingungen ein Schaden zugefügt worden ist. Richtlinien für die Haltung von Insekten sieht das Bundestierschutzgesetz nicht vor.‘

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Fotos: Schaden? Wo, wenn nicht hier, gegeben?

Wie Sie helfen können
: bitte achten Sie bei Ihrem nächsten Besuch in einem Baumarkt oder einem Zoogeschäft auf das dortige Verkaufsangebot an ‚Futtertieren‘. Sollten die armen Wesen in diesen erbärmlichen PVC-Boxen angeboten werden, bitte deponieren Sie ihre Eindrücke bei den VerkaufsberaterInnen oder schreiben Sie an die Geschäftsführung. Je mehr Menschen solche Bedingungen beanstanden, desto schneller wird den Insekten geholfen werden können! Scheuen Sie nicht vor einem Konfrontationsgespräch zurück, seien Sie sich stets bewusst: die Tiere haben keine Stimme, wir müssen deren Sprachrohr sein – sie haben sonst niemanden, der auf ihr Elend aufmerksam macht!!!!
Bitte machen Sie eine Anzeige beim zuständigen Veterinäramt. Bleiben sie dabei stets höflich und berufen Sie sich auf die Fakten, auf das Tierschutzgesetz! Wenn sie nicht selber anzeigen möchten, bitte senden Sie uns ein Bild von den PVC-Boxen, nennen Sie uns den Namen des Geschäftes und wir werden Anzeige beim zuständigen Amtstierarzt erstatten! Sie werden sehen, zusammen können wir erreichen, dass derartige Quälereien nicht länger geduldet und endlich unterbunden werden!
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Fotos: wir untersuchen den Inhalt einer Verkaufspackung von 8 Heuschrecken; unfassbar, 5 davon sind längst tot!

Wenden Sie sich bitte auch direkt an die Züchter; wir hätten hier eine Adresse eines solchen, leider hatte es die Firma Bugs International schon vor 2 Jahren nicht für nötig empfunden auf unsere Anfragen zu reagieren. Allerdings, kommen mehrere Mail, werden sich die dort agiernden Menschen endlich Gedanken machen müssen. Bleiben Sie bitte stets freundlich in ihrer Argumentation, aber weisen Sie die zuständigen Personen dennoch direkt darauf hin, dass ethische Korrektheit nicht beim Menschen und auch nicht beim Wirbeltier enden darf!!!!!

Eine weitere Adresse: Reptile Food Handels- & Zucht GmbH, Geschäftsführer Herr Christian Keller: Christian.Keller@reptile-food.de

RespekTiere-Aktion vor Hühnerhof!
Diese Woche machten RespekTiere-AktivistInnen in Niederösterreich mit einer Aktion vor den Hallen eines Hühnerkonzentrationslagers auf das Leiden der Tiere hinter den so demprimierenden Mauern aufmerksam
(wir haben den Ausdruck ‚KZ‘ bewusst gewählt, bedeutet er doch nichts mehr und nichts weniger als die Konzentrierung möglichst vieler Lebewesen auf möglichst engen Raum, zum Zwecke deren letztendlicher Vernichtung; er kann auch mit ‚Massenvernichtungslager‘ oder ‚Todeslager‘ übersetzt werden (Definition: Duden), was den Kern der Sache in jenem Zusammenhang, also der Internierung fühlender und leidender Wesen als lebenden Nahrungsmittelvorrat, wohl ebenfalls vollends trifft…). Aktionen wie diese wollen nicht provozieren, sondern lediglich zum Nachdenken anregen!

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Foto: ‚Ich weigere mich Tiere zu essen, weil ich mich nicht von den Leiden und vom Tod anderer Lebewesen ernähren kann. Ich weigere mich dies zu tun, weil ich selbst so schmerzlich gelitten habe, dass ich den Schmerz anderer fühle,  indem ich mich meiner eigenen Leiden erinnere!‘   Edgar Kupfer-Koberwitz (1940-1945 Häftling im KZ Dachau)

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